WIDERRUFSRECHT BEI MAKLERVERTRÄGEN IM FERNABSATZ

06.03.2020, 08:50
Ab dem 13.6.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Österreich in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt gelten umfassende Neuregelungen...

Ab dem 13.6.2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Österreich in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt  gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken: Im Internet sowie per Email, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch den Verbraucher widerrufen werden.

Hat der Verbraucher die Leistung des Maklers in Anspruch genommen, muss er grundsätzlich Wertersatz leisten

Der Makler muss in diesem Fall aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen.

Erteilt der Makler diese nicht, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Solange kann der Vertrag noch widerrufen werden.

Hat der Verbraucher den Maklervertrag innerhalb der Frist wirksam widerrufen, so ist er nicht mehr an diesen gebunden. Hat der Makler seine Leistung bereits erbracht und sein Kunde widerruft, steht dem Makler grundsätzlich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu. Dies gilt aber nur dann, wenn der Kunde die "vorzeitige" Leistung des Maklers verlangt, so etwa die Gewährung eines Besichtigungstermins. Die Höhe des Wertersatzes entspricht grundsätzlich der vollen (üblichen) Provision, da diese mit der Erbringung des Nachweises oder der Vermittlung des abgeschlossenen Hauptvertrages verdient ist.

Mag. Schiestl Karl-Heinz

Rechte/Gesetze

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